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BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 97/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1989, 2013
- Rpfleger 1990, 57
- BayObLGZ 1989 Nr. 56
- BayObLGZ 1989, 340
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den …
Überwiegend wird allerdings selbst in diesem Fall davon ausgegangen, dass auch dann, wenn das Landgericht im Informationserzwingungsverfahren isoliert über die Kosten entschieden hat, hiergegen - ebenso wie gegen eine Hauptsacheentscheidung - die sofortige Beschwerde nur statthaft ist, wenn sie das Landgericht in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. BayObLG DB 1989, 2013; NJW-RR 1995, 1314, 1315 = GmbHR 1995, 592;… Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 b Rdnr. 6).Zwar ist auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass die Grundsätze über die Anfechtbarkeit greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen Anwendung finden (vgl. BayObLG DB 1988, 1209; BayObLG DB 1989, 2013, 2014; NJW-RR 1995, 1314, 1315; OLG Hamm BB 1997, 221, 222).
- OLG Celle, 11.07.2006 - 4 W 92/06
Anforderungen an die Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde
Die Gläubigerinnen übersehen, dass in den zitierten Kommentarstellen auf die - soweit ersichtlich - einhellige entsprechende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Kammergerichts (JFG 13, 195), des BayObLG (BayObLGZ 1958, 215; 1972, 2; 1989, 340 und NJW-RR 1995, 1314) sowie des OLG Köln (OLGZ 1998, 295) Bezug genommen und dort durchaus eine nachvollziehbare Begründung gegeben wird, der sich der Senat anschließt. - BayObLG, 16.02.1995 - 3Z BR 32/95 Hat das Landgericht im Informationserzwingungsverfahren isoliert über die Kosten entschieden, so ist hiergegen, ebenso wie gegen eine Hauptsacheentscheidung, die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn sie das Landgericht in seiner Entscheidung zugelassen hat (Bestätigung von BayObLGZ 1989, 340).
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 12/92
Verstoß eines Bevollmächtigten in einem Verfahren der Freiwilligen …
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über eine Erstbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung immer dann zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach der für das Hauptverfahren maßgebenden Vorschrift gegeben ist; dies ist hier nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 2.2.1988 ( Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz GZVJu ) - GVBl. S.6 - der Fall (vgl. BayObLGZ 1970, 249/251 m. w. Nachw obwohl eine Entscheidung über die Hauptsache mit der Beschwerde nur angefochten werden könnte, wenn diese vom Landgericht zugelassen wird (§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG ) und dasselbe auch für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gilt (BayObLGZ 1989, 340), bedarf die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der vorliegenden Art keiner Zulassung, da hier nicht über Fragen zu entscheiden ist, die auch Gegenstand der Hauptsacheentscheidung sein können.